Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0095

Entscheidungsdatum

27.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0096

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde (hier Gebietskrankenkasse) das den Dienstnehmern auf Grund ihrer Parteistellung vergleiche VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021) zustehende Parteiengehör verletzt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080095.L03

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2015080095_20181227L03

Rechtssatz für Ra 2020/08/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0046

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0095 E 27. Dezember 2018 RS 3 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Behörde (hier Gebietskrankenkasse) das den Dienstnehmern auf Grund ihrer Parteistellung vergleiche VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021) zustehende Parteiengehör verletzt habe. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080046.L04

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080046_20210525L04