Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0011

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
72/01 Hochschulorganisation
72/13 Studienförderung

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1 Z5
StudFG 1992 §3
UniversitätsG 2002 §52 Abs1

Rechtssatz

Im Zuge eines während der Bildungskarenz fortgesetzt betriebenen Studiums an einer im Paragraph 3, StudFG 1992 genannten Einrichtung kann Weiterbildungsgeld grundsätzlich auch in den Zeiten weiterhin bezogen werden, in denen schon deshalb für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Lehrveranstaltungen nicht besucht bzw. keine Prüfungen absolviert werden können, weil diese von der Einrichtung in dieser Zeit überhaupt nicht oder nur in verringertem Ausmaß angeboten werden. Dies wird regelmäßig insbesondere auf lehrveranstaltungsfreie Zeiten vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, UniversitätsG 2002) zutreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L05

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2020080011_20210923L04