Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2020/08/0011
Entscheidungsdatum
23.09.2021
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
72/01 Hochschulorganisation
72/13 Studienförderung
Norm
AlVG 1977 §26 Abs1 Z5
StudFG 1992 §3
UniversitätsG 2002 §52 Abs1
Rechtssatz
Im Zuge eines während der Bildungskarenz fortgesetzt betriebenen Studiums an einer im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung kann Weiterbildungsgeld grundsätzlich auch in den Zeiten weiterhin bezogen werden, in denen schon deshalb für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Lehrveranstaltungen nicht besucht bzw. keine Prüfungen absolviert werden können, weil diese von der Einrichtung in dieser Zeit überhaupt nicht oder nur in verringertem Ausmaß angeboten werden. Dies wird regelmäßig insbesondere auf lehrveranstaltungsfreie Zeiten (vgl. § 52 Abs. 1 UniversitätsG 2002) zutreffen.Im Zuge eines während der Bildungskarenz fortgesetzt betriebenen Studiums an einer im Paragraph 3, StudFG 1992 genannten Einrichtung kann Weiterbildungsgeld grundsätzlich auch in den Zeiten weiterhin bezogen werden, in denen schon deshalb für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Lehrveranstaltungen nicht besucht bzw. keine Prüfungen absolviert werden können, weil diese von der Einrichtung in dieser Zeit überhaupt nicht oder nur in verringertem Ausmaß angeboten werden. Dies wird regelmäßig insbesondere auf lehrveranstaltungsfreie Zeiten vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, UniversitätsG 2002) zutreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L05
Im RIS seit
14.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
JWR_2020080011_20210923L04