Verwaltungsgerichtshof
23.09.2021
Ra 2020/08/0011
Im Zuge eines während der Bildungskarenz fortgesetzt betriebenen Studiums an einer im Paragraph 3, StudFG 1992 genannten Einrichtung kann Weiterbildungsgeld grundsätzlich auch in den Zeiten weiterhin bezogen werden, in denen schon deshalb für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Lehrveranstaltungen nicht besucht bzw. keine Prüfungen absolviert werden können, weil diese von der Einrichtung in dieser Zeit überhaupt nicht oder nur in verringertem Ausmaß angeboten werden. Dies wird regelmäßig insbesondere auf lehrveranstaltungsfreie Zeiten vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, UniversitätsG 2002) zutreffen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L05