Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/08/0011
Entscheidungsdatum
23.09.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §26 Abs1 Z1
VwRallg
Rechtssatz
Der VwGH hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 298 BlgNR 23. GP, 13) festgehalten, dass im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen muss. Ein Abweichen ist insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe - wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen - vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0210; 23.5.2012, 2012/08/0044).Der VwGH hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 298 BlgNR 23. GP, 13) festgehalten, dass im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG 1977 grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen muss. Ein Abweichen ist insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe - wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen - vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0210; 23.5.2012, 2012/08/0044).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L02
Im RIS seit
14.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
JWR_2020080011_20210923L01