Verwaltungsgerichtshof
23.09.2021
Ra 2020/08/0011
Der VwGH hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 298 BlgNR 23. GP, 13) festgehalten, dass im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG 1977 grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen muss. Ein Abweichen ist insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe - wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen - vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0210; 23.5.2012, 2012/08/0044).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L02