Eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030). Dies kann auch die Beurteilung betreffen, ob ein Tatsachenvorbringen "neu hervorgekommen" im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 ist, also nicht etwa bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren erstattet (und abgehandelt) worden ist.Eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030). Dies kann auch die Beurteilung betreffen, ob ein Tatsachenvorbringen "neu hervorgekommen" im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 ist, also nicht etwa bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren erstattet (und abgehandelt) worden ist.