Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2020/06/0156
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Index
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus
Norm
BStMG 2002 §10
BStMG 2002 §11
BStMG 2002 §14
BStMG 2002 §8
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/06/0319 E 20.04.2022
Ra 2020/06/0330 E 28.04.2022
Ra 2021/06/0238 E 28.04.2022
Ra 2022/06/0339 E 20.06.2023
Rechtssatz
Für den Bereich der fahrleistungsabhängigen Maut hat der Gesetzgeber die Pflichten der Fahrzeuglenker von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, zum Teil direkt im BStMG 2002 geregelt, zum Teil der Mautordnung vorbehalten. Im Bereich der zeitabhängigen Maut ergeben sich die verfahrensrelevanten Verpflichtungen des Lenkers eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen aus der nach § 14 ff leg. cit. zu erlassenden Mautordnung.Für den Bereich der fahrleistungsabhängigen Maut hat der Gesetzgeber die Pflichten der Fahrzeuglenker von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, zum Teil direkt im BStMG 2002 geregelt, zum Teil der Mautordnung vorbehalten. Im Bereich der zeitabhängigen Maut ergeben sich die verfahrensrelevanten Verpflichtungen des Lenkers eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen aus der nach Paragraph 14, ff leg. cit. zu erlassenden Mautordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L01
Im RIS seit
15.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2020060156_20220323L03