Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0156

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/06/0319 E 20.04.2022

Ra 2020/06/0330 E 28.04.2022

Ra 2021/06/0238 E 28.04.2022

Ra 2022/06/0339 E 20.06.2023

Rechtssatz

Für den Bereich der fahrleistungsabhängigen Maut hat der Gesetzgeber die Pflichten der Fahrzeuglenker von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, zum Teil direkt im BStMG 2002 geregelt, zum Teil der Mautordnung vorbehalten. Im Bereich der zeitabhängigen Maut ergeben sich die verfahrensrelevanten Verpflichtungen des Lenkers eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen aus der nach Paragraph 14, ff leg. cit. zu erlassenden Mautordnung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L01