Mit dem Ausnahmetatbestand für Abweichungen in Schutzzonen sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Abweichungen ohne Änderung des Bebauungsplanes durchführen zu können, wenn es ein entsprechendes öffentliches Interesse daran gibt (s. die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 1 lit. n Wr BauO, Erl. BlgWrLT Nr. 8/1987, S. 7 zu lit. n).Mit dem Ausnahmetatbestand für Abweichungen in Schutzzonen sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Abweichungen ohne Änderung des Bebauungsplanes durchführen zu können, wenn es ein entsprechendes öffentliches Interesse daran gibt (s. die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, Wr BauO, Erl. BlgWrLT Nr. 8 aus 1987,, S. 7 zu Litera n,).