Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0030

Rechtssatz

Mit dem Ausnahmetatbestand für Abweichungen in Schutzzonen sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Abweichungen ohne Änderung des Bebauungsplanes durchführen zu können, wenn es ein entsprechendes öffentliches Interesse daran gibt (s. die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, Wr BauO, Erl. BlgWrLT Nr. 8 aus 1987,, S. 7 zu Litera n,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050030.J06