Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/07/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18668 A/2013

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2013/07/0099

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070099.X05

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013070099_20130725X05

Rechtssatz für Ro 2020/05/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0018

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0099 E 25. Juli 2013 VwSlg 18668 A/2013 RS 5

Stammrechtssatz

Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J06

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2020050018_20220224J05

Rechtssatz für Ra 2026/09/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0007

Entscheidungsdatum

20.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0099 E 25. Juli 2013 VwSlg 18668 A/2013 RS 5

Stammrechtssatz

Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090007.L03

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026090007_20260420L03