Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2020/05/0015
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §17 Abs1
BauO Wr §50
BauO Wr §57
Rechtssatz
Wenn anstelle einer Abtretung in natura und in Erfüllung einer diesbezüglich unentgeltlichen Abtretungspflicht eine Geldleistung erbracht wurde, ist dann, wenn die Enteignung ihr Ziel verfehlt, der Erbringer der Geldleistung so zu stellen, als hätte er niemals diese Geldleistung zur Erfüllung der Abtretungsverpflichtung erbracht (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2016/05/0015).Wenn anstelle einer Abtretung in natura und in Erfüllung einer diesbezüglich unentgeltlichen Abtretungspflicht eine Geldleistung erbracht wurde, ist dann, wenn die Enteignung ihr Ziel verfehlt, der Erbringer der Geldleistung so zu stellen, als hätte er niemals diese Geldleistung zur Erfüllung der Abtretungsverpflichtung erbracht vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2016/05/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L03
Im RIS seit
05.11.2021
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021
Dokumentnummer
JWR_2020050015_20211007L04