Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0015

Rechtssatz

Wenn anstelle einer Abtretung in natura und in Erfüllung einer diesbezüglich unentgeltlichen Abtretungspflicht eine Geldleistung erbracht wurde, ist dann, wenn die Enteignung ihr Ziel verfehlt, der Erbringer der Geldleistung so zu stellen, als hätte er niemals diese Geldleistung zur Erfüllung der Abtretungsverpflichtung erbracht vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2016/05/0015).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L03