Verwaltungsgerichtshof
07.10.2021
Ra 2020/05/0015
Wenn anstelle einer Abtretung in natura und in Erfüllung einer diesbezüglich unentgeltlichen Abtretungspflicht eine Geldleistung erbracht wurde, ist dann, wenn die Enteignung ihr Ziel verfehlt, der Erbringer der Geldleistung so zu stellen, als hätte er niemals diese Geldleistung zur Erfüllung der Abtretungsverpflichtung erbracht vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2016/05/0015).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L03