Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/04/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010E288 AEUV Art288 Abs2
32016R0679 DSGVO
62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Rechtssatz

Nach Artikel 288, Absatz 2, AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten auf Grund der ihnen aus dem AEUV obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden vergleiche EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, Rn. 52).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L07

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040187_20240201L02

Rechtssatz für Ra 2023/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0075

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010E288 AEUV Art288 Abs2
32016R0679 DSGVO
62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/04/0187 E 1. Februar 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Artikel 288, Absatz 2, AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten auf Grund der ihnen aus dem AEUV obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden vergleiche EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, Rn. 52).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040075.L03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040075_20251022L02