Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ro 2020/04/0020
Entscheidungsdatum
01.02.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen
Norm
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §365 Abs3 Z2
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art72 Abs1 lita
62014CJ0549 Finn Frogne VORAB
62022CJ0441 Obshtina Razgrad VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/04/0021
Ro 2020/04/0022
Rechtssatz
Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 7.9.2016, C-549/14 sowie 7.12.2023, C-441/22 und C-443/22) und gemäß § 365 Abs. 3 Z 2 BVergG 2018 hat eine Vertragsänderungsklausel die anzupassenden Bedingungen des Vertrages bzw. der Rahmenvereinbarung entsprechend zu konkretisieren. Sie muss in diesem Sinn eine Bestimmtheit aufweisen. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber sich mit einer allgemein gehaltenen Vertragsklausel völlig unbeschränkt die Möglichkeit nachträglicher Änderungen vorbehalten kann. Dies würde den aus dem AEUV hervorgehenden Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der sich daraus ergebenden Transparenzpflicht widersprechen (vgl. noch zur Rechtslage vor dem BVergG 2018 etwa VwGH 16.10.2019, Ro 2017/04/0024, Rn. 41, mwN).Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 7.9.2016, C-549/14 sowie 7.12.2023, C-441/22 und C-443/22) und gemäß Paragraph 365, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2018 hat eine Vertragsänderungsklausel die anzupassenden Bedingungen des Vertrages bzw. der Rahmenvereinbarung entsprechend zu konkretisieren. Sie muss in diesem Sinn eine Bestimmtheit aufweisen. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber sich mit einer allgemein gehaltenen Vertragsklausel völlig unbeschränkt die Möglichkeit nachträglicher Änderungen vorbehalten kann. Dies würde den aus dem AEUV hervorgehenden Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der sich daraus ergebenden Transparenzpflicht widersprechen vergleiche noch zur Rechtslage vor dem BVergG 2018 etwa VwGH 16.10.2019, Ro 2017/04/0024, Rn. 41, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0549 Finn Frogne VORAB
EuGH 62022CJ0441 Obshtina Razgrad VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J13
Im RIS seit
27.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Dokumentnummer
JWR_2020040020_20240201J10