Mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVPG 2000 wurden die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert. Dadurch kommt der Bezug zur GewO 1994 zum Ausdruck.Mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVPG 2000 wurden die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert. Dadurch kommt der Bezug zur GewO 1994 zum Ausdruck.