Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0010

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art22 Abs1
62021CJ0634 OQ VORAB

Rechtssatz

Nach der Rsp. des EuGH (EuGH 7.12.2023, C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring], Rn. 73) liegt eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO vor, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0634 OQ VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2020040010.J02

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040010_20250820J02

Rechtssatz für Ra 2026/04/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0068

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art22 Abs1
62021CJ0634 OQ VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/04/0010 E 20. August 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rsp. des EuGH (EuGH 7.12.2023, C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring], Rn. 73) liegt eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO vor, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0634 OQ VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040068.L01

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040068_20260513L01