Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0171

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark

Norm

LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021

Rechtssatz

Bei der Ungebührlichkeit der Lärmerregung ist nach der Rechtsprechung des VwGH entscheidend, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu finden vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden vergleiche VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L03

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030171_20210224L03