Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2020/03/0171
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Index
L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
Norm
LSicherheitsG Stmk 2005 §1 Abs1
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/03/0172 E 24.02.2021
Rechtssatz
Bei der Ungebührlichkeit der Lärmerregung ist nach der Rechtsprechung des VwGH entscheidend, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu finden (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).Bei der Ungebührlichkeit der Lärmerregung ist nach der Rechtsprechung des VwGH entscheidend, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu finden vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, mwN). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden vergleiche VwGH 20.2.1984, 83/10/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030171.L03
Im RIS seit
31.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
JWR_2020030171_20210224L03