Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Die Entscheidung über das Ausmaß der Kosten umfasst sowohl die Feststellung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch deren Aufteilung. Wenn Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 von der "Kostenfestsetzung" spricht, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn die in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 genannten Kosten vom VwG (bzw. von der Verwaltungsbehörde) betragsmäßig festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass durch das Deregulierungsgesetz 2001 für das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 der Primat der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurde, kann sich ein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 aber auch darauf beschränken, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J06

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J07

Rechtssatz für Ra 2020/03/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0079

Entscheidungsdatum

21.10.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0050 E 21. Mai 2019 RS 7 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über das Ausmaß der Kosten umfasst sowohl die Feststellung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch deren Aufteilung. Wenn Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 von der "Kostenfestsetzung" spricht, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn die in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 genannten Kosten vom VwG (bzw. von der Verwaltungsbehörde) betragsmäßig festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass durch das Deregulierungsgesetz 2001 für das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 der Primat der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurde, kann sich ein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 aber auch darauf beschränken, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030079.L02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030079_20201021L03

Rechtssatz für Ra 2020/03/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0149

Entscheidungsdatum

26.03.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0050 E 21. Mai 2019 RS 7 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über das Ausmaß der Kosten umfasst sowohl die Feststellung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch deren Aufteilung. Wenn Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 von der "Kostenfestsetzung" spricht, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn die in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 genannten Kosten vom VwG (bzw. von der Verwaltungsbehörde) betragsmäßig festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass durch das Deregulierungsgesetz 2001 für das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 der Primat der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurde, kann sich ein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 aber auch darauf beschränken, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030149.L01

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030149_20210326L01

Rechtssatz für Ro 2021/03/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0016

Entscheidungsdatum

18.02.2022

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0050 E 21. Mai 2019 RS 7 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über das Ausmaß der Kosten umfasst sowohl die Feststellung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch deren Aufteilung. Wenn Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 von der "Kostenfestsetzung" spricht, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn die in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 genannten Kosten vom VwG (bzw. von der Verwaltungsbehörde) betragsmäßig festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass durch das Deregulierungsgesetz 2001 für das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 der Primat der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurde, kann sich ein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 aber auch darauf beschränken, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030016.J01

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030016_20220218J01

Rechtssatz für Ra 2024/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0057

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0050 E 21. Mai 2019 RS 7 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über das Ausmaß der Kosten umfasst sowohl die Feststellung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch deren Aufteilung. Wenn Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 von der "Kostenfestsetzung" spricht, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn die in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 genannten Kosten vom VwG (bzw. von der Verwaltungsbehörde) betragsmäßig festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass durch das Deregulierungsgesetz 2001 für das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 der Primat der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurde, kann sich ein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 aber auch darauf beschränken, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L03

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030057_20250526L02