Verwaltungsgerichtshof
26.03.2021
Ra 2020/03/0149
GRS wie Ro 2018/03/0050 E 21. Mai 2019 RS 7 (hier: nur der letzte Satz)
Die Entscheidung über das Ausmaß der Kosten umfasst sowohl die Feststellung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch deren Aufteilung. Wenn Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 von der "Kostenfestsetzung" spricht, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn die in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 genannten Kosten vom VwG (bzw. von der Verwaltungsbehörde) betragsmäßig festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass durch das Deregulierungsgesetz 2001 für das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 der Primat der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurde, kann sich ein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 aber auch darauf beschränken, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030149.L01