Ein eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid entfaltet ebenso dingliche Wirkung wie ein Enteignungsbescheid nach dem EisbEG 1954 (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/03/0219, bzw. § 35 Abs. 3 EisbEG 194, aus welcher Bestimmung sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids ergibt). Dies bedeutet, dass die entsprechende Entscheidung jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat, was sich nicht erst nach Abschluss des Verfahrens äußert; vielmehr kann in den Fällen, in denen ein - erst zu erlassender - Bescheid dingliche Wirkung hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten (vgl. VwGH 29.10.2009, 2007/03/0050).Ein eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid entfaltet ebenso dingliche Wirkung wie ein Enteignungsbescheid nach dem EisbEG 1954 vergleiche VwGH 3.9.2008, 2005/03/0219, bzw. Paragraph 35, Absatz 3, EisbEG 194, aus welcher Bestimmung sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids ergibt). Dies bedeutet, dass die entsprechende Entscheidung jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat, was sich nicht erst nach Abschluss des Verfahrens äußert; vielmehr kann in den Fällen, in denen ein - erst zu erlassender - Bescheid dingliche Wirkung hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten vergleiche VwGH 29.10.2009, 2007/03/0050).