§ 1a Z 5 lit. a ORF-G 2001 umschreibt die "Sendung" als eine in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, woraus sich das Erfordernis ergibt, die gesendete Bildfolge daraufhin zu prüfen, inwieweit sie in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang steht und daher insgesamt als in sich geschlossene Sendung anzusehen ist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ro 2018/03/0011, und VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047).Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera a, ORF-G 2001 umschreibt die "Sendung" als eine in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, woraus sich das Erfordernis ergibt, die gesendete Bildfolge daraufhin zu prüfen, inwieweit sie in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang steht und daher insgesamt als in sich geschlossene Sendung anzusehen ist vergleiche VwGH 19.12.2018, Ro 2018/03/0011, und VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047).