Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0006

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §59 Abs8
EisenbahnG 1957 §65 Abs4
EURallg
VwRallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL

Rechtssatz

Der Rechtsansicht, dass nur die erstmalige Erstellung der SNNB innerhalb von vier Monaten vor Ablauf der in Paragraph 65, Absatz 4, EisenbahnG 1957 normierten Frist im Internet zu veröffentlichen sei, wohingegen bei einer "bedarfsmäßigen Änderung" bereits rechtzeitig (unter Einhaltung der in Paragraph 59, Absatz 8, EisenbahnG 1957 normierten Frist) veröffentlichter SNNB keine Bindung an die gesetzlichen Veröffentlichungsfristen bestehe, steht bereits der eindeutige Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 8, EisenbahnG 1957 entgegen, wonach die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die SNNB sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist (Paragraph 65, Absatz 4, EisenbahnG 1957) für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität veröffentlichen und der belangten Behörde innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen haben. Dem VwG kann demnach nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund des klaren Wortlauts der Gesetzesbestimmung sowie vor dem Hintergrund des mit der RL 2012/34/EU verfolgten Ziels der Transparenz und der Planungssicherheit vergleiche Erwägungsgrund 34 der RL 2012/34/EU) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht jede beliebige Änderung der SNNB ungeachtet der Transparenzvorschriften des Paragraph 59, Absatz 8, EisenbahnG 1957 zulässig sei.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030006.J02

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030006_20200924J02