Verwaltungsgerichtshof
24.09.2020
Ro 2020/03/0006
Der Rechtsansicht, dass nur die erstmalige Erstellung der SNNB innerhalb von vier Monaten vor Ablauf der in Paragraph 65, Absatz 4, EisenbahnG 1957 normierten Frist im Internet zu veröffentlichen sei, wohingegen bei einer "bedarfsmäßigen Änderung" bereits rechtzeitig (unter Einhaltung der in Paragraph 59, Absatz 8, EisenbahnG 1957 normierten Frist) veröffentlichter SNNB keine Bindung an die gesetzlichen Veröffentlichungsfristen bestehe, steht bereits der eindeutige Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 8, EisenbahnG 1957 entgegen, wonach die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die SNNB sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist (Paragraph 65, Absatz 4, EisenbahnG 1957) für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität veröffentlichen und der belangten Behörde innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen haben. Dem VwG kann demnach nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund des klaren Wortlauts der Gesetzesbestimmung sowie vor dem Hintergrund des mit der RL 2012/34/EU verfolgten Ziels der Transparenz und der Planungssicherheit vergleiche Erwägungsgrund 34 der RL 2012/34/EU) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht jede beliebige Änderung der SNNB ungeachtet der Transparenzvorschriften des Paragraph 59, Absatz 8, EisenbahnG 1957 zulässig sei.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030006.J02