Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2020/02/0005
Entscheidungsdatum
22.01.2021
Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
Norm
WettenG Wr 2016 §19 Abs2 idF 2018/040
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/02/0006
Ro 2020/02/0007
Rechtssatz
Eine Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die in einem Tankstellenlokal beschäftigten Personen nicht bei der Wettunternehmerin bzw. beim Wettunternehmer (selbst) angestellt und somit nicht als verantwortliche Personen zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0118-0119).Eine Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die in einem Tankstellenlokal beschäftigten Personen nicht bei der Wettunternehmerin bzw. beim Wettunternehmer (selbst) angestellt und somit nicht als verantwortliche Personen zu qualifizieren sind vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0118-0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J02
Im RIS seit
01.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021
Dokumentnummer
JWR_2020020005_20210122J02