Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/02/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/02/0006

Ro 2020/02/0007

Rechtssatz

Eine Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die in einem Tankstellenlokal beschäftigten Personen nicht bei der Wettunternehmerin bzw. beim Wettunternehmer (selbst) angestellt und somit nicht als verantwortliche Personen zu qualifizieren sind vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0118-0119).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J02