Verwaltungsgerichtshof
22.01.2021
Ro 2020/02/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/02/0006
Ro 2020/02/0007
Eine Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die in einem Tankstellenlokal beschäftigten Personen nicht bei der Wettunternehmerin bzw. beim Wettunternehmer (selbst) angestellt und somit nicht als verantwortliche Personen zu qualifizieren sind vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0118-0119).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J02