Das BFA darf eine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 nur erteilen, wenn im Falle eines Antrages nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg. cit. erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten. Werden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 MRK ergibt und es ist gegebenenfalls ein Einreisetitel zu gewähren (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, in RV 996 BlgNR 25. GP, 2).Das BFA darf eine Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 nur erteilen, wenn im Falle eines Antrages nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg. cit. erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten. Werden die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Artikel 8, MRK ergibt und es ist gegebenenfalls ein Einreisetitel zu gewähren vergleiche die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 2).