Die Formulierung, dass die Fremde "das Recht" habe, unmittelbar zum Vorstudienlehrgang als außerordentliche Studierende "zugelassen zu werden", stellt keine Zulassung dar (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0073).Die Formulierung, dass die Fremde "das Recht" habe, unmittelbar zum Vorstudienlehrgang als außerordentliche Studierende "zugelassen zu werden", stellt keine Zulassung dar vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0073).