Liegen bereits hinsichtlich der Heimatregion eines Asylwerbers weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor, ist der Antrag auf internationalen Schutz schon deshalb abzuweisen und kommt es auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nicht mehr an (vgl. idS etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2018/01/0188, mwN).Liegen bereits hinsichtlich der Heimatregion eines Asylwerbers weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 noch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vor, ist der Antrag auf internationalen Schutz schon deshalb abzuweisen und kommt es auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 nicht mehr an vergleiche idS etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2018/01/0188, mwN).