Als weitere Voraussetzung (neben der Änderung des Sachverhalts) für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 muss geprüft werden, ob eine Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung seiner in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 geschützten Rechte möglich ist.Als weitere Voraussetzung (neben der Änderung des Sachverhalts) für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 muss geprüft werden, ob eine Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung seiner in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 geschützten Rechte möglich ist.