Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0067

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Organisieren bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (u.a.) "etwas sorgfältig und systematisch vorbereiten, aufbauen; für einen bestimmten Zweck einheitlich gestalten" oder "zu einem lebensfähigen Ganzen zusammenfügen" vergleiche etwa Duden, Das Herkunftswörterbuch² [1989] 501; www.duden.de/rechtschreibung/organisieren [14.6.2021]). Vom Veranstalten von verbotenen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG) ist das Organisieren von verbotenen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild GSpG) dadurch abzugrenzen, dass als Täter im Sinne des ersten Tatbilds eine Person in Betracht kommt, die das Spiel auf ihre Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in ihrer Vermögenssphäre trägt vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116, mwN).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170067.L02

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019170067_20210614L03