Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/16/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0101

Entscheidungsdatum

20.08.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Formulierung, der Betrieb der Glücksspielgeräte sei im Zuge der Kontrolle am 2. Februar 2017 um 13:45 Uhr "festgestellt worden", lässt unterschiedliche Deutungen in Hinblick auf den vorgeworfenen Tatzeitraum offen. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ist nicht (eindeutig) zu erkennen, ob der Beschuldigten lediglich jener Tatzeitpunkt angelastet werden soll, zu dem die Tat entdeckt wurde, oder ob ihr die Begehung in einem Zeitraum bis hin zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen wird, denn das Verwaltungsgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht ebenso ausdrücklich fest, die Geräte seien von März 2016 bis 2. Februar 2017, 13:45 Uhr, im Lokal aufgestellt und bespielbar gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160101.L05

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2019160101_20190820L05