Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/15/0096
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm
UmgrStG 1991 §12 Abs1
Rechtssatz
Das Zutreffen der Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG sind ausschließlich nach den Normen dieses Gesetzes zu beurteilen (vgl. mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen Furherr in Kofler, UmgrStG6 § 12 Rz 1). Dass sich der Einbringende im Rahmen des Einbringungsvertrages verpflichtet, der übernehmenden Körperschaft als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten, gehört nicht zu den dort genannten Voraussetzungen einer Betriebseinbringung nach Art. III UmgrStG. Erst recht führt das allfällige Vorliegen eines fremdunüblich gestalteten Geschäftsführervertrages nicht zur Unwirksamkeit des Einbringungsvertrages.Das Zutreffen der Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG sind ausschließlich nach den Normen dieses Gesetzes zu beurteilen vergleiche mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen Furherr in Kofler, UmgrStG6 Paragraph 12, Rz 1). Dass sich der Einbringende im Rahmen des Einbringungsvertrages verpflichtet, der übernehmenden Körperschaft als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten, gehört nicht zu den dort genannten Voraussetzungen einer Betriebseinbringung nach Artikel römisch drei, UmgrStG. Erst recht führt das allfällige Vorliegen eines fremdunüblich gestalteten Geschäftsführervertrages nicht zur Unwirksamkeit des Einbringungsvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150096.L02
Im RIS seit
01.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
JWR_2019150096_20201217L02