Verwaltungsgerichtshof
17.12.2020
Ra 2019/15/0096
Das Zutreffen der Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG sind ausschließlich nach den Normen dieses Gesetzes zu beurteilen vergleiche mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen Furherr in Kofler, UmgrStG6 Paragraph 12, Rz 1). Dass sich der Einbringende im Rahmen des Einbringungsvertrages verpflichtet, der übernehmenden Körperschaft als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten, gehört nicht zu den dort genannten Voraussetzungen einer Betriebseinbringung nach Artikel römisch drei, UmgrStG. Erst recht führt das allfällige Vorliegen eines fremdunüblich gestalteten Geschäftsführervertrages nicht zur Unwirksamkeit des Einbringungsvertrages.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150096.L02