Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/16/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0066

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche etwa jüngst den hg. Beschluss vom 23. November 2016, Ra 2014/15/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160066.L01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160066_20170530L01

Rechtssatz für Ra 2017/16/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0052

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0066 B 30. Mai 2017 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche etwa jüngst den hg. Beschluss vom 23. November 2016, Ra 2014/15/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160052.L01

Im RIS seit

09.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160052_20171219L01

Rechtssatz für Ra 2019/13/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0011

Entscheidungsdatum

03.11.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0066 B 30. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche etwa jüngst den hg. Beschluss vom 23. November 2016, Ra 2014/15/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130011.L04

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2019130011_20211103L03

Rechtssatz für Ra 2019/13/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0012

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0066 B 30. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche etwa jüngst den hg. Beschluss vom 23. November 2016, Ra 2014/15/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130012.L02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2019130012_20211213L02

Rechtssatz für Ra 2019/13/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0013

Entscheidungsdatum

04.02.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0066 B 30. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche etwa jüngst den hg. Beschluss vom 23. November 2016, Ra 2014/15/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130013.L02

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2019130013_20220204L02

Rechtssatz für Ro 2019/13/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2019/13/0002

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0066 B 30. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche etwa jüngst den hg. Beschluss vom 23. November 2016, Ra 2014/15/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130002.J07

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2019130002_20220311J05