Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0066 B 30. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche etwa jüngst den hg. Beschluss vom 23. November 2016, Ra 2014/15/0022).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130013.L02