Verwaltungsgerichtshof
04.02.2022
Ra 2019/13/0013
GRS wie Ra 2017/16/0066 B 30. Mai 2017 RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen das in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche etwa jüngst den hg. Beschluss vom 23. November 2016, Ra 2014/15/0022).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130013.L02