Würde die im Zeitpunkt der Kontrolle fehlende Betriebsbereitschaft vorgefundener Glücksspieleinrichtungen zur Verneinung der glücksspielrechtlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten führen, könnte gerade nicht ermittelt werden, ob die Bestimmungen des GSpG 1989 in Bezug auf die vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen eingehalten werden. Regelungsgegenstand des § 50 Abs. 4 zweiter Satz GSpG 1989 ist daher der Adressatenkreis der Duldungs- und Mitwirkungsplichten, nicht aber der Status der vorgefunden Glücksspieleinrichtungen. Eine andere Auslegung würde den Zweck der normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten vereiteln (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004).Würde die im Zeitpunkt der Kontrolle fehlende Betriebsbereitschaft vorgefundener Glücksspieleinrichtungen zur Verneinung der glücksspielrechtlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten führen, könnte gerade nicht ermittelt werden, ob die Bestimmungen des GSpG 1989 in Bezug auf die vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen eingehalten werden. Regelungsgegenstand des Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG 1989 ist daher der Adressatenkreis der Duldungs- und Mitwirkungsplichten, nicht aber der Status der vorgefunden Glücksspieleinrichtungen. Eine andere Auslegung würde den Zweck der normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten vereiteln vergleiche VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004).