Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/08/0100

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0100

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Fälle, in denen ein Arbeitsloser kein oder weniger Entgelt bezieht und in denen daher die jeweilige Zeit bei Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht zu bleiben hat, im Gesetz abschließend aufgezählt sind. Andere Sachverhalte, bei denen es zu einer geringeren Entlohnung kommt - wie etwa Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit -, sind von der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG nicht umfasst vergleiche VwGH 29.6.1999, 98/08/0328; 30.6.2010, 2007/08/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080100.L03

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2019080100_20201218L03