Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0100

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Fälle, in denen ein Arbeitsloser kein oder weniger Entgelt bezieht und in denen daher die jeweilige Zeit bei Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht zu bleiben hat, im Gesetz abschließend aufgezählt sind. Andere Sachverhalte, bei denen es zu einer geringeren Entlohnung kommt - wie etwa Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit -, sind von der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG nicht umfasst vergleiche VwGH 29.6.1999, 98/08/0328; 30.6.2010, 2007/08/0077).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080100.L03