Verwaltungsgerichtshof
18.12.2020
Ra 2019/08/0100
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Fälle, in denen ein Arbeitsloser kein oder weniger Entgelt bezieht und in denen daher die jeweilige Zeit bei Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht zu bleiben hat, im Gesetz abschließend aufgezählt sind. Andere Sachverhalte, bei denen es zu einer geringeren Entlohnung kommt - wie etwa Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit -, sind von der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, fünfter Satz AlVG nicht umfasst vergleiche VwGH 29.6.1999, 98/08/0328; 30.6.2010, 2007/08/0077).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080100.L03