Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beurteilung eines "berücksichtigungswürdigen Falles" iSd § 10 Abs. 3 AlVG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045, mwN). Ein solcher Vorwurf kann dem Verwaltungsgericht nicht gemacht werden, wenn es in dem Versuch des Arbeitslosen, ohne Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice das von ihm zuvor abgelehnte Arbeitstraining unter dem Eindruck der heranstehenden Bezugssperre zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen, keinen "berücksichtigungswürdigen Fall" erblickt hat.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beurteilung eines "berücksichtigungswürdigen Falles" iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045, mwN). Ein solcher Vorwurf kann dem Verwaltungsgericht nicht gemacht werden, wenn es in dem Versuch des Arbeitslosen, ohne Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice das von ihm zuvor abgelehnte Arbeitstraining unter dem Eindruck der heranstehenden Bezugssperre zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen, keinen "berücksichtigungswürdigen Fall" erblickt hat.