Gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Slbg BezirkshauptmannschaftenG idF. LGBl. Nr. 106/2013, befindet sich der Sitz der BH Salzburg-Umgebung in Salzburg. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, dass die Einrichtung einer weiteren Büroadresse der BH Salzburg-Umgebung außerhalb des genannten Sitzes - hier in Form einer Bearbeitungsstelle der BH Salzburg-Umgebung an der BH Tamsweg - durch eine innerorganisatorische Maßnahme unzulässig wäre (vgl. VfGH 25.2.2019, E 419/2019-5).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Slbg BezirkshauptmannschaftenG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2013,, befindet sich der Sitz der BH Salzburg-Umgebung in Salzburg. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, dass die Einrichtung einer weiteren Büroadresse der BH Salzburg-Umgebung außerhalb des genannten Sitzes - hier in Form einer Bearbeitungsstelle der BH Salzburg-Umgebung an der BH Tamsweg - durch eine innerorganisatorische Maßnahme unzulässig wäre vergleiche VfGH 25.2.2019, E 419/2019-5).