Die Bewilligung nach § 3 Abs. 1 lit. b Wr GaragenG 1957 (nunmehr: § 3 Abs. 1 Z 2 Wr GaragenG 2008) bezieht sich auf die bestimmte (d. h. örtlich und lagemäßig hinreichend determinierte) Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Wr GaragenG 1957 stellt die Bewilligungspflicht nicht auf eine Bauführung, sondern darauf ab, ob eine bestimmte behördliche Bewilligung für die Verwendung der Flächen vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 4.9.2001, 2000/05/0070). Wenn eine Bewilligung für eine bestimmte Anzahl an Kraftfahrzeugen erteilt wurde, bedarf das Einstellen eines weiteren Kraftfahrzeuges einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Wr GaragenG 2008.Die Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Wr GaragenG 1957 (nunmehr: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Wr GaragenG 2008) bezieht sich auf die bestimmte (d. h. örtlich und lagemäßig hinreichend determinierte) Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Wr GaragenG 1957 stellt die Bewilligungspflicht nicht auf eine Bauführung, sondern darauf ab, ob eine bestimmte behördliche Bewilligung für die Verwendung der Flächen vorliegt oder nicht vergleiche VwGH 4.9.2001, 2000/05/0070). Wenn eine Bewilligung für eine bestimmte Anzahl an Kraftfahrzeugen erteilt wurde, bedarf das Einstellen eines weiteren Kraftfahrzeuges einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Wr GaragenG 2008.