Verwaltungsgerichtshof
15.05.2020
Ra 2019/05/0316
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0317
Ra 2019/05/0318
Ra 2019/05/0319
Ra 2019/05/0320
Ra 2019/05/0321
Ra 2019/05/0322
Die Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Wr GaragenG 1957 (nunmehr: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Wr GaragenG 2008) bezieht sich auf die bestimmte (d. h. örtlich und lagemäßig hinreichend determinierte) Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Wr GaragenG 1957 stellt die Bewilligungspflicht nicht auf eine Bauführung, sondern darauf ab, ob eine bestimmte behördliche Bewilligung für die Verwendung der Flächen vorliegt oder nicht vergleiche VwGH 4.9.2001, 2000/05/0070). Wenn eine Bewilligung für eine bestimmte Anzahl an Kraftfahrzeugen erteilt wurde, bedarf das Einstellen eines weiteren Kraftfahrzeuges einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Wr GaragenG 2008.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050316.L02