Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0004

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Zweifel über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ist ein Gewerbetreibender verpflichtet, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (siehe VwGH 27.1.2011, 2010/03/0179, mwN). Eine derartige Erkundigungspflicht wurde dann nicht angenommen, wenn der Betroffene seine Rechtsauffassung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermochte vergleiche VwGH 22.3.1994, 93/08/0176). Erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in eine bestimmte Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor vergleiche VwGH 93/08/0176, mwN). Zur hier maßgeblichen Frage gibt es zwar weder höchstgerichtliche Rechtsprechung noch lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis oder der Revision Hinweise auf eine ständige Verwaltungspraxis entnehmen, auf die sich der Revisionswerber stützen könnte. Allerdings hat der UVS als damals in der Rechtsmittelinstanz zuständige Stelle seine Auffassung zur rechtlichen Beurteilung des auch hier zugrunde liegenden Sachverhaltes in einem früheren Bescheid zum Ausdruck gebracht. Dieser hoheitlichen Erledigung kann im vorliegenden Zusammenhang keine geringere Bedeutung beigemessen werden als einer (in der zitierten Rechtsprechung bezogenen) Auskunft durch die zuständige Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L03.1

Im RIS seit

28.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2018040004_20180228L03

Rechtssatz für Ra 2019/04/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0143

Entscheidungsdatum

09.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0004 E 28. Februar 2018 RS 3 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Bei Zweifel über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ist ein Gewerbetreibender verpflichtet, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (siehe VwGH 27.1.2011, 2010/03/0179, mwN). Eine derartige Erkundigungspflicht wurde dann nicht angenommen, wenn der Betroffene seine Rechtsauffassung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermochte vergleiche VwGH 22.3.1994, 93/08/0176). Erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in eine bestimmte Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor vergleiche VwGH 93/08/0176, mwN). Zur hier maßgeblichen Frage gibt es zwar weder höchstgerichtliche Rechtsprechung noch lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis oder der Revision Hinweise auf eine ständige Verwaltungspraxis entnehmen, auf die sich der Revisionswerber stützen könnte. Allerdings hat der UVS als damals in der Rechtsmittelinstanz zuständige Stelle seine Auffassung zur rechtlichen Beurteilung des auch hier zugrunde liegenden Sachverhaltes in einem früheren Bescheid zum Ausdruck gebracht. Dieser hoheitlichen Erledigung kann im vorliegenden Zusammenhang keine geringere Bedeutung beigemessen werden als einer (in der zitierten Rechtsprechung bezogenen) Auskunft durch die zuständige Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040143.L04

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040143_20210309L03