Die Genehmigung einer Betriebsanlage ist unter anderem bei Vorliegen der Eignung, wie etwa Lärmimmissionen bei Nachbarn hervorzurufen, erforderlich. Die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage, deren Vorliegen in einem Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 zu prüfen ist, ist daher dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind (vgl. VwGH 25.5.1993, 92/04/0259, noch in Bezug zur Vorgängerbestimmung des § 358 Abs. 1 GewO 1973).Die Genehmigung einer Betriebsanlage ist unter anderem bei Vorliegen der Eignung, wie etwa Lärmimmissionen bei Nachbarn hervorzurufen, erforderlich. Die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage, deren Vorliegen in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 zu prüfen ist, ist daher dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind vergleiche VwGH 25.5.1993, 92/04/0259, noch in Bezug zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1973).