Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18501 A/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/03/0095

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs2;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0096

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 liegt der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 (Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben) dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen "in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt ist", was dann der Fall ist, wenn es "hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall" erleidet. Daraus ist zum einen der Schluss zu ziehen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können, sondern nur "einschneidende" Beeinträchtigungen. Zum anderen aber wird daraus deutlich, dass grundsätzlich nur solche Kraftfahrlinien vor der Konkurrenzierung durch eine neue geschützt sind, die - ohne Hinzutreten der neuen Linie - eine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030095.X02

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030095_20121022X02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0163

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0095 E 22. Oktober 2012 VwSlg 18501 A/2012 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 liegt der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 (Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben) dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen "in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt ist", was dann der Fall ist, wenn es "hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall" erleidet. Daraus ist zum einen der Schluss zu ziehen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können, sondern nur "einschneidende" Beeinträchtigungen. Zum anderen aber wird daraus deutlich, dass grundsätzlich nur solche Kraftfahrlinien vor der Konkurrenzierung durch eine neue geschützt sind, die - ohne Hinzutreten der neuen Linie - eine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L03

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030163_20200722L02