Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0128
Entscheidungsdatum
26.03.2021
Index
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
Norm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs3
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3
AuskunftspflichtGG 1987 §1
AuskunftspflichtGG 1987 §2
AuskunftspflichtGG 1987 §6
B-VG Art20 Abs4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0083 E 29. Mai 2018 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Da die Auskunft nach dem Gesetz nur "soweit" nicht zu erteilen ist, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Im Hinblick auf den durch das Wr AuskunftspflichtG 1988 eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert dies nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030128.L07
Im RIS seit
03.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JWR_2019030128_20210326L09