Wie auch aus den Erläuterungen zur RV zum BVergG 2018 (69 BlgNR 26. GP, S. 61) hervorgeht, enthält § 27 Abs. 1 BVergG 2018 "das allgemeine Gebot des Schutzes vertraulicher Informationen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgetauscht werden", erfordert also in jedem Fall eine Bewertung, ob eine bestimmte Information als vertraulich anzusehen ist. Schon im Hinblick auf die Bestimmungen über die Bekanntgabe vergebener Aufträge (vgl. dazu etwa die in Anhang VIII zum BVergG 2018 angegebenen Kerndaten, darunter etwa der "Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung") werden in aller Regel Informationen über den Wert der vergebenen Leistung nicht als vertraulich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein.Wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVergG 2018 (69 BlgNR 26. GP, S. 61) hervorgeht, enthält Paragraph 27, Absatz eins, BVergG 2018 "das allgemeine Gebot des Schutzes vertraulicher Informationen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgetauscht werden", erfordert also in jedem Fall eine Bewertung, ob eine bestimmte Information als vertraulich anzusehen ist. Schon im Hinblick auf die Bestimmungen über die Bekanntgabe vergebener Aufträge vergleiche dazu etwa die in Anhang römisch acht zum BVergG 2018 angegebenen Kerndaten, darunter etwa der "Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung") werden in aller Regel Informationen über den Wert der vergebenen Leistung nicht als vertraulich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein.