Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0121

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 2004 §4 Abs3
JagdG Tir 2004 §5
JagdG Tir 2004 §6 Abs1
JagdG Tir 2004 §9 Abs1

Rechtssatz

Das Erfordernis des Zusammenhangs von Grundflächen muss nicht nur bei der (erstmaligen) Feststellung des Jagdgebiets erfüllt sein, sondern auch weiterhin: Paragraph 4, Absatz 3, Tir JagdG 2004 normiert, dass bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse von der Behörde gegebenenfalls eine Neufeststellung bzw. Angliederungsverfügung vorzunehmen ist. "Maßgebliche" Voraussetzung für die Feststellung sowohl eines Eigen- als auch eines Genossenschaftsjagdgebiets ist nach dem Gesagten u.a. der Zusammenhang der betreffenden Flächen; geht dieser verloren, hat also eine Neufeststellung zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030121.L03

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030121_20200128L03