Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0121
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Index
L65007 Jagd Wild Tirol
Norm
JagdG Tir 2004 §4 Abs3
JagdG Tir 2004 §5
JagdG Tir 2004 §6 Abs1
JagdG Tir 2004 §9 Abs1
Rechtssatz
Das Erfordernis des Zusammenhangs von Grundflächen muss nicht nur bei der (erstmaligen) Feststellung des Jagdgebiets erfüllt sein, sondern auch weiterhin: § 4 Abs. 3 Tir JagdG 2004 normiert, dass bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse von der Behörde gegebenenfalls eine Neufeststellung bzw. Angliederungsverfügung vorzunehmen ist. "Maßgebliche" Voraussetzung für die Feststellung sowohl eines Eigen- als auch eines Genossenschaftsjagdgebiets ist nach dem Gesagten u.a. der Zusammenhang der betreffenden Flächen; geht dieser verloren, hat also eine Neufeststellung zu erfolgen.Das Erfordernis des Zusammenhangs von Grundflächen muss nicht nur bei der (erstmaligen) Feststellung des Jagdgebiets erfüllt sein, sondern auch weiterhin: Paragraph 4, Absatz 3, Tir JagdG 2004 normiert, dass bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse von der Behörde gegebenenfalls eine Neufeststellung bzw. Angliederungsverfügung vorzunehmen ist. "Maßgebliche" Voraussetzung für die Feststellung sowohl eines Eigen- als auch eines Genossenschaftsjagdgebiets ist nach dem Gesagten u.a. der Zusammenhang der betreffenden Flächen; geht dieser verloren, hat also eine Neufeststellung zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030121.L03
Im RIS seit
27.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030121_20200128L03