Verwaltungsgerichtshof
28.01.2020
Ra 2019/03/0121
Das Erfordernis des Zusammenhangs von Grundflächen muss nicht nur bei der (erstmaligen) Feststellung des Jagdgebiets erfüllt sein, sondern auch weiterhin: Paragraph 4, Absatz 3, Tir JagdG 2004 normiert, dass bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse von der Behörde gegebenenfalls eine Neufeststellung bzw. Angliederungsverfügung vorzunehmen ist. "Maßgebliche" Voraussetzung für die Feststellung sowohl eines Eigen- als auch eines Genossenschaftsjagdgebiets ist nach dem Gesagten u.a. der Zusammenhang der betreffenden Flächen; geht dieser verloren, hat also eine Neufeststellung zu erfolgen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030121.L03